3 G für alle

In der nun geltenden Coronaschutzverordnung ist vieles ist einfacher geworden. Die Rückverfolgbarkeit für Zuschauer per App oder Listen ist nicht mehr nötig. Aber für alle – Zuschauer und Spieler (!) – gilt die 3-gGRegel. Jeder muss geimpft, getestet oder genesen sein. Und das muss auch kontrolliert werden. Das ist die Pflicht der Vereine. Es wird also entsprechende Eingangskontrollen bei allen Spielen geben müssen.

Die Fußballvereine werden diese Verpflichtung mit der Überzeugung übernehmen, dass  nur so die Saison wie geplant beginnen und möglichst zuende geführt werden kann. Es sollte nicht vergessen werden: die Infektionszahlen steigen stark an – gerade bei den Jüngeren. Und das Robert-Koch-Institut spricht von der 4. Welle, die begonnen habe.

Die Stadt Lemgo schreibt an die Vereine: „Die Inzidenz liegt in Lippe und NRW deutlich über 35, so dass die dafür vorgesehenen Passagen (in der neuen Verordnung – siehe unten –) relevant sind (ab II. b). Für die Kontrolle der 3-G sind die Vereine bzw. Übungsleiter vor Ort verantwortlich. Auch wenn die teilnehmenden Personen bekannt sind, sollte unbedingt eine Kontrolle von Test-, Impf- oder Genesenennachweis stattfinden.“

Hier die Informationen des Landessportbundes zur Coronaschutzverordnung. 

Dort heißt es: “

II. b) Inzidenz ab 35 landesweit und/oder Kreis/Stadt

 

  • Im Außenbereich bis 2500 Personen (inkl. Zuschauer): Keine Einschränkungen. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.
  • Im Außenbereich ab 2501 Personen (inkl. Zuschauer): Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt. Dabei maximal 25000 Zuschauende (inkl. Immunisierte und Getestete), bei mehr als 5000 Zuschauenden nicht mehr als die Hälfte der regulären Kapazität der Anlage.
  • Im Innenbereich: Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt.

 

II. c) Immunisierte und Getestete, Zugangskontrollen

 

  • Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte oder genesene Personen. Getestete Personen sind solche mit einem bescheinigten negativen Ergebnis eines höchstens 48 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests.
  • Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Test getesteten Personen gleichgestellt.
  • Die diesbezüglichen Nachweise sind beim Zutritt von den für die Einrichtungen bzw. das Angebot verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.
  • Bei Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein gemeinsamer, beaufsichtigter Selbsttest erfolgen. Bei Veranstaltungen über mehrere Tage mit einem festen Personenkreis genügen zwei Tests in der Woche.
  • Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen eine Zugangskontrolle nicht gewährleistet werden kann, ist es ausreichend, wenn in den Einladungen und durch Aushänge auf das Erfordernis „immunisiert oder getestet“ hingewiesen wird und dann stichprobenhafte Kontrollen durchgeführt werden.